Das Landgericht Berlin hat entschieden, dass haushaltsnahe Dienstleistungen vom Mieter steuerlich geltend gemacht werden können. Dafür muss der Vermieter diese Arbeitskosten in der Betriebskostenabrechnung separat ausweisen. Zu den absetzbaren Aufwendungen zählen beispielsweise Reinigung des Treppenhauses, Winterdienst auf Privatgrund, Hausmeisterarbeiten oder Gartenpflege. unternhemen-heute.de